Buchungsinfo
Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)
(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen
jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die
Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den
Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1)
Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von
beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in
Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten
Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der
Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu
bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn
der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugäng- lich sind, und
auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das
Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene
Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er
dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn
er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten
und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen
Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen
verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene
Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei
Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören,
ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann,
wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt
den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1)
Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das
Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und
Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten
Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung
des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und
Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1)
Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich
der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine
Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte
Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für
die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem
Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der
Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch
durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn,
dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung
genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen
Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert
werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen
Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen
gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von
dieser zuge- wiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden.
(Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1)
Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
(§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1)
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet
er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu
bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den
Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht
als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn
zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche
Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst
nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche
Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt
(mindstens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart, ausser
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand
jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde,
vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31
in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche
Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5,
eingetragen.
Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
